a) Allgemeines
Zefaj Immobilien verfügt bei der Erstellung seiner Dienstleistungen, insbesondere bei der Exposé-Erstellung, über Gestaltungsfreiheit. Wir nehmen dabei die bei Verkauf bzw. Vermietung gebräuchlichen und zweckmäßigen Angaben in das Exposé auf.
Der Kunde kann Zefaj Immobilien mit einer kostenfreien Immobilienbewertung beauftragen. Bestandteil dieser Immobilienbewertung ist unter anderem eine Wohnraumanalyse sowie eine grobe Wertermittlung der Immobilie im Verkaufsfall oder eine erste Mietpreisempfehlung im Vermietungsfall.
b) Leistungsausschluss
i. Zefaj Immobilien übernimmt weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber dem Interessenten Rechts- oder Steuerberatung.
Versteht der Kunde oder Interessent Äußerungen von Zefaj Immobilien oder deren Erfüllungsgehilfen als eine solche Rechts- oder Steuerberatung (nachfolgend: „missverständliche Äußerung“), weist er Zefaj Immobilien hierauf unverzüglich hin.
Unterlässt der Kunde oder Interessent auf eine missverständliche Äußerung seine Hinweispflicht gegenüber Zefaj Immobilien, so wird er sich vor der Beauftragung zur Einholung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs durch Zefaj Immobilien bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater im Hinblick auf die missverständliche Äußerung durch entsprechenden Rechtsrat absichern.
Erfolgt die missverständliche Äußerung nach der Beauftragung von Zefaj Immobilien zur Einholung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs, so wird sich der Kunde oder Interessent noch vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater im Hinblick auf die missverständliche Äußerung durch entsprechenden Rechtsrat absichern.
ii. Zefaj Immobilien nimmt auch keine baubetriebliche, insbesondere keine bautechnische, baurechtliche oder bauplanerische Bestands- oder Realisierbarkeitsprüfung im Hinblick auf das vermittelte Grundstück, darauf befindlicher baulicher Bestandsanlagen, Eigentumswohnungen oder sonstigen beweglichen oder unbeweglichen Sachen (nachfolgend „Immobilien“) vor.
Mündliche, schriftliche, ausdrückliche oder konkludente Aussagen im Hinblick auf bauliches Potenzial von Immobilien sind daher ausdrücklich nur kreative Anregungen. Umsetzungspläne wie beispielsweise Neu- bzw. Umbauten oder Nutzungsänderungen an Immobilien sind vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrags auf eigenes Risiko und eigene Rechnung vom Interessenten selbst oder durch einen Dritten – insbesondere einem Architekten, Bauingenieur, Statiker, Bauphysiker, Baubiologen oder dem zuständigen Bauamt – zu prüfen und zu realisieren.
Die Verantwortung für die Werthaltigkeit des vermittelten Kauf- oder Mietgegenstands trägt allein der Kunde. Es handelt sich hierbei um eine kaufmännische und nicht um eine vertragliche, insbesondere keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 BGB.