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Das Bestellerprinzip hat den deutschen Mietwohnungsmarkt seit seiner Einführung im Jahr 2015 deutlich verändert. Es legt fest, wer den Immobilienmakler bei einer Vermietung bezahlt und hat damit vor allem für Vermieter neue Rahmenbedingungen geschaffen. Doch was genau bedeutet das Bestellerprinzip, welche Ausnahmen gibt es, und worauf sollten Vermieter in der Praxis achten?
Mit dem Bestellerprinzip soll die finanzielle Belastung für Wohnungssuchende reduziert werden. Die zentrale Regel ist einfach: Wer den Makler beauftragt, muss auch für dessen Vergütung aufkommen. In den meisten Fällen ist das bei der Vermietung der Eigentümer oder Vermieter. Er möchte seine Immobilie professionell vermarkten und übergibt diese Aufgabe einem Immobilienmakler. Dadurch entfällt in der Regel die bisher oft übliche Maklerprovision für den Mieter.
Für Vermieter bedeutet das Bestellerprinzip in erster Linie eine zusätzliche finanzielle Investition. Gleichzeitig bietet eine professionelle Vermietung durch einen qualifizierten Makler jedoch viele Vorteile: Rechtssicheren Mietvertragsgestaltung, Bonitätsprüfung der Interessenten und effizienten Organisation von Besichtigungen. Der Makler spart dem Eigentümer nicht nur Zeit, sondern vermeidet auch rechtliche und wirtschaftliche Risiken.
In stark nachgefragten Regionen wie Böblingen, Stuttgart oder Tübingen bleibt die Nachfrage nach Mietwohnungen hoch. Dennoch ist eine sorgfältige Auswahl des Mieters heute wichtiger denn je. Ein erfahrener Makler bietet hier einen echten Mehrwert. Dis gilt insbesondere bei der Suche nach langfristigen und zuverlässigen Mietverhältnissen.
Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse, also bei der Vermietung von Häusern, Wohnungen oder Einliegerwohnungen. Bei Gewerbeimmobilien oder möblierten Apartments mit kurzfristiger Mietdauer kann die Maklerprovision weiterhin frei vereinbart werden. Häufig auch zu Lasten des Mieters. Zudem dürfen keine Umgehungsklauseln im Vertrag stehen: Eine spätere „Umlage“ der Provision auf den Mieter ist gesetzlich untersagt und kann abgemahnt werden.
Trotz der klaren Regelungen durch das Bestellerprinzip gibt es eine wichtige Ausnahme. Wenn ein Mietinteressent einem Makler einen individuellen Suchauftrag erteilt, also ausdrücklich darum bittet, eine passende Mietwohnung zu finden, darf eine Provision vom Mieter verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Makler ausschließlich aufgrund dieses Suchauftrags tätig wird und die angebotene Wohnung nicht bereits in seinem Portfolio war.
In einem solchen Fall gilt nicht das Bestellerprinzip, sondern die klassische Maklerprovision. Diese beträgt laut Gesetz zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung muss dabei schriftlich erfolgen, und der Mieter muss dem Makler den Auftrag eindeutig erteilen, etwa durch ein entsprechendes Formular oder eine E-Mail-Bestätigung.
Wichtig ist: Sobald ein Makler bereits vom Vermieter mit der Vermittlung beauftragt wurde oder die Wohnung öffentlich beworben wird, darf keine Provision vom Mieter erhoben werden, auch nicht zusätzlich zum Vermieter. Das schützt Wohnungssuchende vor doppelten Kosten und unterstreicht den Zweck des Bestellerprinzips: Transparenz und Fairness bei der Wohnungsvermittlung.
Das Bestellerprinzip hat die Maklerlandschaft verändert und auch das Verhältnis zwischen Vermietern und Dienstleistern neu definiert. Anstelle einer rein provisionsbasierten Vermittlung rückt heute die Qualität der Maklerleistung in den Fokus. Ein durchdachtes Marketing, rechtliche Absicherung und eine transparente Kommunikation mit Mietinteressenten sind für Vermieter entscheidende Faktoren, um Leerstände zu vermeiden und stabile Mieterbeziehungen aufzubauen.
Als Immobilienexperte in der Region Böblingen, Schönbuch und Umgebung unterstütze ich Vermieter mit einem umfassenden Service rund um die Vermietung rechtssicher, effizient und persönlich. Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten möchten oder Fragen zum Bestellerprinzip haben, berate ich Sie gerne individuell.