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Beim Tod einer Person (Erbfall) geht ihr Vermögen automatisch auf die Erben über – im Moment des Todes wird der oder die Begünstigte rechtlich zum Erben. Gibt es mehrere Begünstigte, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Zunächst muss jedoch geklärt werden, wer Erbe wird. Liegt ein Testament vor, bestimmt dieses die Erben; ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge (z.B. Ehepartner und Kinder erben zuerst, dann weitere Verwandte). Jeder potenzielle Erbe hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, etwa wenn der Nachlass überschuldet ist. Eine Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erfolgen – versäumt man diese Frist, gilt das Erbe als angenommen.

Nach Annahme des Erbes (ob ausdrücklich oder durch Fristablauf) muss die Erbenstellung nachgewiesen werden, um über Nachlasswerte – insbesondere Immobilien – verfügen zu können. Gibt es ein notariell beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag, reicht dieses in vielen Fällen als Nachweis. Andernfalls benötigen die Erben in der Regel einen Erbschein als offiziellen Nachweis ihrer Erbberechtigung. Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht (i.d.R. am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) beantragt. Im Antrag sind Angaben zur Person des Erblassers, zur eigenen Person und zum Verwandtschaftsverhältnis zu machen; zudem ist eidesstattlich zu versichern, dass alle Angaben wahr sind. Wichtige Unterlagen für den Erbscheinantrag sind u.a. die Sterbeurkunde des Erblassers, Personalausweis des Antragstellers, Familienstammbuch oder Geburts- und Heiratsurkunden (als Verwandtschaftsnachweis), ein eventuell vorhandenes Testament (im Original oder als beglaubigte Abschrift) sowie Namen und Adressen weiterer gesetzlicher Erben. Nach Prüfung der Angaben stellt das Gericht den Erbschein aus, der alle Erben und ihre Erbanteile ausweist. Wichtig zu wissen: Sobald man einen Erbschein beantragt, gilt die Erbschaft als angenommen – ein Ausschlagen ist dann nicht mehr möglich.
Mit Erbschein (oder notariell eröffnetem Testament) in der Hand ist der nächste Schritt die Berichtigung des Grundbuchs. Obwohl die Erben kraft Gesetzes Eigentümer der geerbten Immobilie werden, steht bis zur Grundbuchberichtigung noch der Erblasser als Eigentümer im Register. Daher muss beim Grundbuchamt beantragt werden, die Erben als neue Eigentümer einzutragen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag der Erben. Erst durch die Eintragung im Grundbuch ist zweifelsfrei geklärt, wer Eigentümer der Immobilie ist, was insbesondere für Verkauf oder Beleihung entscheidend ist.
Positiv: Wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird, verzichtet das Grundbuchamt auf Gebühren – die Umschreibung ist dann kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist fallen die üblichen Gebühren an, die sich am Wert der Immobilie orientieren.
Um sich als Erbe ins Grundbuch eintragen zu lassen, ist dem Grundbuchamt der Erbnachweis vorzulegen – das kann entweder der Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll sein. Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und trägt anschließend den oder die Erben als neue Eigentümer ein. Bei mehreren Miterben werden alle namentlich mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ im Grundbuch vermerkt (die individuellen Erbquoten erscheinen dort allerdings nicht). Ab diesem Zeitpunkt können die Erben als eingetragene Eigentümer frei über die Immobilie verfügen.
Tipp: Wenn ein baldiger Verkauf der geerbten Immobilie geplant ist, kann man ausnahmsweise auch auf die vorherige Grundbuchberichtigung verzichten. Nach § 40 der Grundbuchordnung ist es bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall möglich, dass die Immobilie direkt aus dem Nachlass an einen Käufer übertragen wird, ohne dass die Erben selbst vorher als Eigentümer eingetragen sind. In diesem Fall würde im Zuge des Verkaufs gleich der Käufer im Grundbuch eingetragen. Allerdings verlangen Kaufinteressenten und Banken üblicherweise einen eindeutigen Erbnachweis (z.B. Erbschein), und die Erbengemeinschaft muss dem Verkauf vollständig zustimmen. Praktisch ist eine Grundbuchberichtigung in den meisten Fällen ratsam, insbesondere wenn unklar ist, ob oder wann verkauft wird – so schafft man klare Eigentumsverhältnisse und verhindert Verzögerungen im Verkaufsprozess.
Der Erbschein ist das zentrale Dokument, das die Stellung als Erbe offiziell bestätigt. Gerade bei Immobilien im Nachlass ist er meist unerlässlich, sofern kein notarielles Testament vorliegt. Warum ist der Erbschein so wichtig? Zum einen dient er als Legitimation gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuchamt, dass man rechtmäßiger Erbe ist. Zum anderen verleiht er das Verfügungsrecht: Nur mit gültigem Erbschein (oder gleichwertigem Nachweis) kann man die geerbte Immobilie verkaufen, mit einer Hypothek belasten oder grundbuchrechtliche Änderungen veranlassen. Ohne Erbschein bleiben viele Türen verschlossen – beispielsweise geben Banken Konten des Verstorbenen nur gegen Vorlage des Erbscheins oder eines eröffneten Testaments frei.
Beantragung: Zuständig ist wie erwähnt das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Dort muss der Antragsteller persönlich oder schriftlich erklären, in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zum Erblasser steht und ggf. ob ein Testament existiert. Die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde etc.) haben wir oben bereits aufgeführt. Bei der Antragstellung ist eine eidesstattliche Versicherung nötig, dass die gemachten Angaben korrekt sind – Falschangaben macht man sich strafbar.
Tipp: Viele Gerichte bieten vorgefertigte Antragsformulare und Informationsblätter an, die beim Ausfüllen helfen. In Bundesländern mit staatlichem Notariat (z.B. Baden-Württemberg) kann der Erbschein teils auch über einen Notar beantragt werden.
Kosten: Die Ausstellung eines Erbscheins ist gebührenpflichtig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (dem sogenannten Geschäftswert); hinzu kommt ggf. eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Die genauen Beträge sind im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt. Bei einem Nachlasswert von z.B. 250.000 € liegt die einfache Gerichtsgebühr derzeit bei etwa 535 € – ein Erbschein schlägt aber meist mit dem Doppelten zu Buche (für Antrag und Erteilung) plus eventuelle Auslagen. Wenn Dokumente (etwa internationale Urkunden) übersetzt oder beglaubigt werden müssen, kommen weitere Kosten hinzu. Die Erbengemeinschaft kann entweder einen gemeinsamen Erbschein beantragen, in dem alle Erben und ihre Anteile verzeichnet sind, oder jeder Miterbe lässt sich einen eigenen (Teilerbschein) ausstellen. Gemeinsames Vorgehen spart in der Regel Gebühren. Hinweis: Falls ein notarielles Testament vorhanden ist, kann man die Kosten für einen Erbschein oft sparen – das öffentliche Testament plus Eröffnungsniederschrift ersetzt den Erbschein in den meisten Fällen.
Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt der Nachlass gehört allen Erben gemeinsam – keiner kann über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen. Alle wichtigen Entscheidungen müssen die Miterben gemeinsam treffen, insbesondere was die Verwaltung oder Veräußerung der geerbten Immobilie angeht. Gesetzlich ist festgelegt, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände nur von allen Erben gemeinsam vorgenommen werden können (§ 2040 BGB). Praktisch bedeutet das: Ein Haus kann nur verkauft, vermietet oder belastet werden, wenn sämtliche Erben zustimmen – eine Mehrheitsentscheidung reicht hier nicht aus. Bei weniger weitreichenden Entscheidungen gilt zwar grundsätzlich Mehrheitsprinzip nach Erbanteilen, aber in der Praxis erfordert selbst Alltägliches oft Abstimmung unter den Erben.
Eine Erbengemeinschaft kann kompliziert sein und zu Konflikten führen, vor allem wenn die Vorstellungen der Erben auseinandergehen. Typische Streitpunkte sind etwa: Soll die Immobilie verkauft werden oder behält sie jemand? Wer zieht ein oder darf mietfrei wohnen? Werden nötige Renovierungen durchgeführt und wie finanziert? Da alle gleichberechtigt entscheiden müssen, können selbst dringend nötige Maßnahmen ins Stocken geraten, wenn kein Konsens besteht.
Beispiel: Ein Miterbe würde gerne selbst ins geerbte Elternhaus einziehen, während die anderen lieber sofort verkaufen und das Geld teilen möchten. In solch einem Fall muss eine einvernehmliche Lösung gefunden werden – etwa dass derjenige, der das Haus übernimmt, die anderen auszahlt. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der Gemeinschaft oft nur der Verkauf der Immobilie, um den Nachlass aufzuteilen.

Die Erben sind gemeinsam dafür verantwortlich, den Nachlass zu verwalten. Dazu gehört z.B. die Begleichung von Schulden und Kosten (etwa Beerdigungskosten, offene Rechnungen, laufende Darlehen) aus dem Nachlassvermögen. Häufig wird zunächst ein Überblick über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt (Nachlassverzeichnis). Wenn die Immobilie mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet ist, tritt die Erbengemeinschaft in die Rolle des Schuldners ein und muss für Zins- und Tilgungszahlungen sorgen. Auch muss sie sich um Versicherungen und den Unterhalt der Immobilie kümmern, solange diese gemeinschaftlich gehalten wird. Die Erbengemeinschaft ist zudem verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen (außer bei zeitnahem Verkauf, s.o.). Erfolgt die Berichtigung nicht innerhalb von zwei Jahren, ist sie anschließend zwingend nachzuholen, da dann keine weitere Ausnahme mehr gilt.
Treten Unstimmigkeiten auf, sollten die Erben zunächst das Gespräch suchen oder eine Mediation in Betracht ziehen, um gütlich eine Lösung zu finden. Bleibt der Streit unlösbar, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, d.h. die Aufteilung des Nachlasses gemäß den Erbquoten. Im Hinblick auf eine Immobilie bedeutet das meist, dass sie verkauft und der Erlös entsprechend aufgeteilt wird. Theoretisch kann ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass auch an einen Dritten verkaufen, ohne die Zustimmung der übrigen (nach § 2033 BGB). In der Praxis haben die anderen Erben aber ein Vorkaufsrecht und werden versuchen, diese Anteilsübertragung zu verhindern, da ein fremder Dritter im Nachlass die Situation kaum verbessert. Äußerstes Mittel ist die Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB): Dabei beantragt ein Erbe beim Gericht die Zwangsversteigerung der Immobilie, um so die Gemeinschaft aufzulösen. Dieses Vorgehen führt jedoch oft zu einem geringeren Verkaufserlös als ein freihändiger Verkauf und belastet das Familienverhältnis erheblich. Zum Glück landen nur sehr wenige Erbimmobilien tatsächlich vor Gericht – Schätzungen zufolge mündet weniger als 0,5 % der geerbten Häuser in einer Teilungsversteigerung. Meist gelingt es den Erben, sich vorher auf andere Weise zu einigen.
Steht die Erbimmobilie erst einmal auf den Namen der Erben (oder der Erbengemeinschaft), stellt sich die Frage: Was tun mit Haus oder Wohnung? Grundsätzlich gibt es mehrere Optionen:
Einer der Erben zieht selbst in die Immobilie ein. Dies kann emotional sinnvoll sein, etwa wenn es sich um das Elternhaus handelt. Für Ehepartner oder Kinder des Verstorbenen bietet die Übernahme als Eigenheim auch steuerliche Vorteile: Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Erwerb steuerfrei, wenn der Angehörige mindestens zehn Jahre darin selbst wohnt. Allerdings muss derjenige, der das Haus übernimmt, die Miterben auszahlen, sofern diese nicht unentgeltlich auf ihren Anteil verzichten möchten. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie; ein Wertgutachten kann hilfreich sein, um einen fairen Preis zu ermitteln. Wichtig ist, alle Absprachen in einem Erbauseinandersetzungsvertrag notariell festzuhalten, damit die Übertragung rechtssicher ist. Nach der Übernahme wird der begünstigte Erbe alleiniger Eigentümer, und die Erbengemeinschaft ist aufgelöst.
Die Erben beschließen, die geerbte Immobilie zu behalten und zu vermieten. Dadurch erzielen sie laufende Mieteinnahmen, und das Objekt bleibt als Vermögenswert erhalten. Diese Lösung bietet sich vor allem dann an, wenn alle Erben ein langfristiges Interesse an der Immobilie haben (z.B. bei einem Mehrfamilienhaus oder einer wertstabilen Wohnung) und sich über die Verwaltung einig sind. Zu beachten ist, dass eine Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist – um gemeinsam als Vermieter aufzutreten, kann es sinnvoll sein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. In einem Gesellschaftsvertrag könnten Rechte und Pflichten der Erben bei der Vermietung geregelt werden. Allerdings haften in einer GbR alle Gesellschafter auch persönlich (gesamtschuldnerisch) für Verbindlichkeiten. Die Vermietung bringt zudem Verwaltungsaufwand mit sich: Man muss sich um Instandhaltung, Mietersuche, Abrechnungen etc. kümmern. Diese Variante lohnt sich nur, wenn die Erben gut zusammenarbeiten und die laufenden Aufgaben gemeinsam tragen möchten.
Häufig entscheiden sich Erben dafür, die geerbte Immobilie zu verkaufen – insbesondere dann, wenn niemand selbst einziehen will oder kann. Ein Verkauf wandelt das gebundene Vermögen in sofort verfügbare Geldmittel um. Jeder Erbe erhält entsprechend seiner Quote einen Teil des Verkaufserlöses in bar, was z.B. den Erwerb einer eigenen Immobilie oder andere Investitionen ermöglicht. Zudem vermeidet ein Verkauf künftige Konflikte und Verpflichtungen, die mit gemeinsamem Eigentum verbunden wären. Gerade bei Erbengemeinschaften ist der Verkauf oft die beste Lösung, um den Nachlass fair aufzuteilen – keiner wird benachteiligt, jeder bekommt seinen Anteil und kann frei darüber verfügen. Ein Immobilienverkauf sollte gut vorbereitet werden: Von der Einigung aller Erben über den Verkauf, über die Wertermittlung (ggf. durch einen Gutachter oder Makler) bis hin zur professionellen Vermarktung. Rechtlich benötigen die Erben für den Verkauf einen Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung (Erbschein oder notarielles Testament) und müssen alle den Kaufvertrag beim Notar mitunterzeichnen.
Wichtig: Ohne Einstimmigkeit aller Miterben kann kein Verkauf stattfinden– ein dissidenter Erbe kann den Prozess blockieren, daher ist vorab eine klare Absprache essentiell.
In der Praxis können diese Optionen auch kombiniert werden, beispielsweise wenn ein Erbe zunächst die Immobilie von den Miterben kauft (Auszahlung) und später selbst entscheidet, ob er sie nutzt, vermietet oder verkauft. Entscheidet sich die Erbengemeinschaft für einen gemeinsamen Verkauf auf dem freien Markt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens sollten die Erben im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein (sofern nicht ausnahmsweise darauf verzichtet wurde) und zweitens müssen alle dem Verkauf zustimmen. Ist das gegeben, steht einer Veräußerung nichts mehr im Wege und der Erlös wird gemäß Erbquote aufgeteilt.
Hinweis: Beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann unter Umständen Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (Spekulationssteuer) anfallen. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem ursprünglichen Kauf der Immobilie durch den Erblasser und dem Verkauf durch die Erben weniger als zehn Jahre liegen. Für die Berechnung der 10-Jahres-Frist tritt der Erbe in die Fußstapfen des Verstorbenen – maßgeblich ist also, wann der Erblasser die Immobilie erworben hat, nicht wann sie vererbt wurde. Wurde die Immobilie vom Erblasser jedoch selbst bewohnt und in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Spekulationssteuer. Unabhängig davon fällt unter Umständen Erbschaftsteuer an, wobei aber nahe Verwandte hohe Freibeträge genießen (z.B. Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €). Die Erbschaftsteuer ist von jedem Erben individuell zu zahlen, nicht von der Erbengemeinschaft als Ganzes. Bei selbst genutztem Wohneigentum greifen zusätzlich erwähnte Steuerbefreiungen für Ehegatten und Kinder. Es lohnt sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um keine Fristen oder Pflichten zu versäumen.
Ob ein Verkauf die richtige Wahl ist, hängt von der Situation der Erben und der Immobilie ab. Sinnvoll ist ein Verkauf insbesondere in folgenden Fällen:
Mehrere Erben und keine Einigkeit: Wenn die Miterben unterschiedliche Vorstellungen haben oder keiner allein die Immobilie übernehmen kann, verhindert ein Verkauf Streitigkeiten. Anstatt dass das Objekt jahrelang von einer uneinigen Erbengemeinschaft gehalten wird, schafft der Verkauf klare Verhältnisse und erspart allen Beteiligten Nerven und Zeit.
Bedarf an Liquidität: Oft haben die Erben selbst finanzielle Ziele – sei es der Kauf eines eigenen Hauses, die Tilgung von Schulden oder andere Investitionen. Der Verkauf verschafft jedem Erben liquide Mittel, ohne warten zu müssen. Beispielsweise kann jeder Miterbe mit seinem Anteil eine eigene Immobilie erwerben, was für Geschwister attraktiv sein kann, die lieber unabhängig voneinander wohnen möchten. Im Gegensatz zur längeren Bindung an eine gemeinsame Immobilie bietet Bargeld sofortige Freiheiten.
Keine eigene Nutzung geplant: Steht kein Erbe zur Verfügung, der das Haus selbst nutzen will (oder ist die Immobilie dafür ungeeignet, z.B. aus Standort- oder Zustandsgründen), ist ein Verkauf naheliegend. Auch wenn die Immobilie in einem schlechten Zustand ist und hohe Sanierungskosten erfordern würde, ziehen Erben oft den Verkauf vor, anstatt weiter Geld zu investieren.
Hohe laufende Kosten oder Risiken: Eine ungenutzte Immobilie verursacht laufende Kosten (Grundsteuer, Versicherung, Unterhalt) und unterliegt Wertschwankungen. Durch den Verkauf entledigen sich die Erben dieser laufenden finanziellen Belastung und des Risikos, dass z.B. bei einem späteren Verkauf der Erlös sinken könnte. Gerade wenn die Marktlage aktuell günstig ist, kann ein zügiger Verkauf finanziell vorteilhaft sein.
Natürlich gibt es auch Situationen, in denen ein Verkauf weniger sinnvoll erscheint – etwa wenn die Immobilie emotional bedeutsam ist und möglichst in Familienhand bleiben soll, oder wenn sie als Kapitalanlage mit stabilem Wertzuwachs dient und die Erben sich einig über Vermietung sind. In vielen Fällen jedoch, gerade bei zerstrittenen oder räumlich weit entfernten Erben, ist der gemeinsame Verkauf die einfachste und fairste Lösung.
Fazit: Eine Immobilie zu erben, bringt neben der Trauer um den Verlust auch eine Menge organisatorischer und rechtlicher Aufgaben mit sich. Vom Beantragen des Erbscheins über die Grundbuchumschreibung bis hin zur Einigung innerhalb einer Erbengemeinschaft – jeder Schritt will sorgfältig bedacht sein. Ein reibungsloser Ablauf spart Zeit, Geld und bewahrt den Familienfrieden. Wer frühzeitig alle Optionen prüft (Selbstnutzung, Vermietung oder Verkauf) und das Gespräch mit den Miterben sucht, kann das Erbe einer Immobilie gewinnbringend und konfliktfrei gestalten. Insbesondere der Verkauf einer geerbten Immobilie erweist sich oft als praktikabler Weg, um Streit zu vermeiden und das Erbe gerecht aufzuteilen, sodass jeder Erbe seinen Anteil für eigene Pläne nutzen kann. Letztlich sollte die Entscheidung stets die persönlichen Umstände der Erben berücksichtigen – und im Zweifel ist fachkundiger Rat von Immobilienexperten, Steuerberatern und Juristen hilfreich, um das Beste aus dem Erbe zu machen.